Schweizer Vereinigung
für Samenhandel und
Sortenschutz

Association Suisse du commerce
des semences et de la protection
des obtentions végétales

Swiss Association
for seed trade and
plant breeders' rights

VESKOF Qualitätsanforderungen nach Swiss-Seed-Normen

 

und weitere Hinweise für den Saatguthandel mit der Schweiz.

  1. Der Kunstfutterbau spielt in der Schweiz eine zentrale Rolle, sind doch Milch und Fleisch die Haupterzeugnisse unserer Landwirtschaft.

    Der schweizerische Saatguthandel stellt seit Jahrzehnten speziell hohe Anforderungen an das in der Schweiz verkaufte Saatgut. Diese Anforderungen wurden letztmals im April 1984 als VESKOF-Normen publiziert (VESKOF = Vereinigung Schweizerischer Kontrollfirmen für landwirtschaftliche und Gemüsesämereien, danach VSSJ = Verband Schweizerischer Saatgut- und Jungpflanzenfirmen und ab 1. Januar 2007 Swiss-Seed = Schweizer Vereinigung für Samenhandel und Sortenschutz). Als Swiss Rules sind die VESKOF-Normen weltweit bekannt und haben sich bewährt. Dies hat auch nach den Namensänderungen des Verbandes den Anstoss gegeben, den Namen VESKOF beizubehalten und als geschütztes Markenzeichen eintragen zu lassen (Eintragungsdatum 31.08.1999). Die VESKOF-Normen sind somit ein geschütztes Qualitätslabel. Zusammen mit den in den "Standardmischungen für den Futterbau" der Eidge-nössischen Forschungsanstalten publizierten ausgewogenen Mischungsrezepten sowie der ausschliesslichen Verwendung von Spitzenzüchtungen gemäss "Liste der empfohlenen Sorten und Futterpflanzen" haben die VESKOF-Normen zum weltweit beachteten hohen Stand des schweizerischen Futterbaues beigetragen.

  2. Gesetzliche Grundlage
    Die Anforderungen an das in der Schweiz gehandelte Saatgut sind in der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-departementes über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD) vom 07.12.1998 mit Änderungen vom 22.12.1999, 08.03.2002 und 02.05.2005 geregelt. Die VESKOF-Normen basieren auf dieser das gesetzliche Minimum beschreibenden Verordnung und schreiben vor allem für Keimfähigkeit, Reinheit und Ampferbesatz (grossblättrige Arten) erhöhte Anforderungen vor.

    Die Kauf- und Verkaufsverträge zwischen dem schweizerischen Importeur und dem ausländischen Lieferanten unterstehen grundsätzlich den Regeln und Gebräuchen der ISF (International Seed Federation).

  3. Bemusterung
    Für die Bemusterung gelten grundsätzlich die "Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut" der ISTA (International Seed Testing Association).

  4. In jüngster Zeit kam es zu Beanstandungen von Saatgut, das zwar sowohl den EU- als auch den VESKOF-Normen entsprochen hatte, jedoch bei den fremden Arten bisher in der Schweiz nicht vorhandene Unkräuter enthielt (z.B. Aleppohirse und Amaranth spp). Um das Aufkommen solcher neuer Problempflanzen zu verhindern, kann der schweizerische Importeur in gegenseitiger Absprache vom Lieferanten zusätzlich Freiheit von Samen solcher Fremdpflanzen verlangen.

  5. Ampferfreiheit nach VESKOF-Norm (10 Körner pro kg)
    Die maximal zulässige Anzahl an Samen breitblättriger Ampferarten wird auf die minimale Mustergrösse nach VESKOF bezogen, die in der letzten Kolonne' der Tabellen (Punkt 6) aufgeführt ist.

      Untersuchungs-
    gewicht
    Rumex max. Körner
    - Feinsamige Gräser
    (Poa spp., Agrostis spp., Phleum spp., etc.)
    50 g 0
    - Übrige Gräser
    (Festuca spp., Lolium spp., Dactylis glomerata, etc.)
    100 g 1
    - Kleearten
    (Lotus spp., Medicago spp., Trifolium spp.)
    200 g 2
    Ausnahme: Weissklee (Trifolium repens) 100 g 1

    Wird bei feinsamigen Gräsern z.B. in 50 g 1 Korn Rumex gefunden, empfehlen wir eine Untersuchung mehrerer Muster, um mit statistisch belegter Sicherheit die Aussage machen zu können, dass der Posten im Maximum 10 Körner grossblättrige Rumex pro
    kg enthält.

  6. Tabelle VESKOF-Qualitätsanforderungen für landwirtschaftliches Saatgut.

 

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